Bereits Anfang diesen Jahres änderte die 23. Kammer des VG Berlin ihre langjährige Rechtsprechungspraxis und geht nun von „systemischen Mängeln“ in Ungarn aus. Folglich wurde auch die Überstellung des Antragstellers untersagt – zumindest vorläufig. Anlässlich dieser Gerichtsentscheidung veröffentlichte die Stadt Berlin sogar eine Pressemitteilung auf ihrer Webseite. Am 16.3.2015 schloss sich nun auch die 36. Kammer des VG Berlin den Ausführungen der 23. Kammer an. Damit reiht sich nun auch das VG Berlin in eine ganze Reihe von positiven VG-Beschlüssen zu Ungarn ein, wobei die hier zugrunde liegende Argumentation besondere Beachtung verdient. Denn obwohl ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrRCh („Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) im Hinblick auf die Haftbedingungen in Ungarn verneint wird, untersagt das Gericht die Überstellung dennoch unter Verweis auf die Dauer der Haft ohne effektiven Rechtsschutz (Verletzung von Artikel 6 GrRCh). Dies übrigens unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des UNHCR sowie eine gemeinsame Stellungnahme von uns und Pro Asyl. Das VG München schloss sich der Rechtsauffassung des VG Berlin kürzlich in einem Hauptsacheverfahren an. Weiterhin entschied das VG Augsburg kürzlich in einem Hauptsacheverfahren, dass im Falle eines psychisch erkrankten in Ungarn anerkannten Flüchtlings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 vorliegt, unter anderem mit Verweis auf unseren Ungarnbericht. Allerdings ist die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte hinsichtlich Ungarn nach wie vor sehr unterschiedlich. Zu dieser Thematik hier ein aktueller Radiobeitrag des BR , in dem wir auch kurz zu Wort kommen.